Lampert Martin GmbH
Pumpengroßhandel und Service
Verkaufs-, Liefer- und Serviceleistungen
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der Lampert Martin GmbH („Lampert“) und Kunden von Lampert. Der Kunde erkennt sie für den vorliegenden Vertrag, sowie auch für alle künftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Er verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung allfälliger eigener Geschäftsbedingungen. Solche Geschäftsbedingungen werden auch nicht durch Schweigen oder durch schlüssiges Verhalten (wie zB Lieferung oder Leistungserbringung) von Lampert Vertragsinhalt; sie müssen vielmehr, ebenso wie jede sonstige ergänzende oder abweichende Vereinbarung, von Lampert für jedes einzelne Geschäft gesondert schriftlich bestätigt werden.
2. Vertragsabschluss, Verzug und Rücktritt
2. 1. Sofern nicht ausdrücklich anders angeführt, sind die Angebote von Lampert unverbindlich. Ein für Lampert verbindlicher Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Kunde das unverbindliche Angebot von Lampert unterzeichnet und Lampert daraufhin nachfolgend seinen Bindungswillen schriftlich bestätigt.
2. 2. Die vereinbarten Lieferfristen oder Liefer- bzw Erfüllungstermine sind unverbindliche Schätzungen und Lampert ist an diese nur dann gebunden, wenn ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart wurde. Abgesehen von solchen Fixgeschäften trifft Lampert keine Haftung für die Nichteinhaltung von angegebenen Lieferfristen oder Liefer- bzw Erfüllungsterminen
2. 3. Wird Lampert an der rechtzeitigen Erfüllung eines Vertrages durch Fabrikations- oder Lieferstörungen bei Lampert Produktionswerken oder seinen Zulieferern, durch höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrungen, Energie- oder Vormaterialmangel gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um die Dauer solcher Hindernisse. Der Kunde wird von Lampert über die Unmöglichkeit der Einhaltung der/des ursprünglich festgesetzten Lieferfrist/Liefertermins nach Bekanntwerden umgehend informiert. Wenn solche Hindernisse länger als 6 Monate andauern, kann sowohl Lampert als auch der Kunde von dem davon betroffenen Vertrag zurücktreten. 2. 4. Änderungen auf Wunsch des Kunden nach Abschluss des Vertrages verlängern die vereinbarte Lieferfrist bzw verschieben den vereinbarten Liefertermin um angemessene Zeit.
2. 5. Unbeschadet des Punktes 2.3 kann der Kunde von einem Vertrag wegen eines Verzugs von Lampert nur dann zurücktreten, wenn er Lampert zuvor, nach Ablauf der vereinbarten oder verlängerten Frist bzw des vereinbarten oder verschobenen Termins, schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen einräumt. Auch der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen und ist nur dann wirksam, wenn Lampert den Vertrag innerhalb der Nachfrist nicht erfüllt. Bei unberechtigtem Rücktritt des Kunden ist Lampert berechtigt, nach eigener Wahl entweder eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe von 30% der Rechnungsnettosumme zu verlangen, oder aber Schadenersatz im Umfang des tatsächlich erlittenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinnes zu fordern.
2. 6. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit liegt beim Käufer. Für sonstige Schadenersatzansprüche gelten die einschlägigen Bestimmungen dieser AGB.
2. 7. Lampert ist zu Teillieferungen mit entsprechenden Teilrechnungen berechtig, wenn nicht anderslautend schriftlich vereinbart wurde 2. 8. Ist der Kunde zum vereinbarten Liefertermin mit der Abnahme säumig, gilt die Ware, unter Übergang von Gefahr für deren zufällige(n) sowie von Lampert leicht fahrlässig verschuldete(n) Beschädigung, Untergang oder Verlust, als auftragsgemäß geliefert. Bei Abnahmeverzug durch den Kunden ist Lampert berechtigt, die Ware auf Kosten und Risiko des Kunden in einem Lagerhaus einzulagern.
2. 9. Konstruktions- und Ausführungsänderungen der bestellten Ware berechtigen den Kunden, soweit dadurch die An- bzw. Verwendung des Kaufgegenstandes nicht erheblich beeinträchtigt ist, nicht zum Vertragsrücktritt.
2. 10. Je nach Ergebnis einer Bonitätsprüfung und nach Maßgabe einer Versicherbarkeit des Geschäftes ist Lampert berechtigt, die Lieferung oder Leistungserbringung von der Bezahlung im Voraus oder der gehörigen Sicherstellung der Zahlung abhängig zu machen.
3. Zahlungsbedingungen, Folgen des Zahlungsverzugs, Aufrechnungsausschluss
3. 1. Soweit der Vertrag im Einzelnen nichts anderes vorsieht, erfolgt die Preisberechnung zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen.
3. 2. Die Rechnungslegung erfolgt mit Auslieferung der Ware. Die Rechnungen von Lampert sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, wenn keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Wenn nicht ausdrücklich anders angeführt, sind alle Preise netto angegeben, die Umsatzsteuer in jeweilig gesetzlicher Höhe sowie allfällige Gebühren und Abgaben sind vom Kunden zusätzlich zu entrichten.
3. 3. Bei Lieferungen unter EUR 500.– Netto-Warenwert wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von EUR 30.– verrechnet. Bei Lieferungen im Rahmen von Streckengeschäften (Lieferungen, die nicht an die Adresse des Auftraggebers erfolgen) unter EUR 2.000.– Netto-Warenwert wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von EUR 50.– verrechnet.
3. 4. Bei Verzug verrechnet Lampert nach eigener Wahl den gesetzlichen Zinssatz gem. § 456 UGB oder bankübliche Zinsen.
3. 5. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit schriftlicher Inkassovollmacht von Lampert unter Verwendung der Quittungsvordrucke von Lampert berechtigt. In Zweifelsfällen werden Auskünfte von der Hohenemser Zentrale von Lampert (Buchhaltung) telefonisch erteilt.
3. 6. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, wenn Lampert die Forderung des Kunden schriftlich anerkannt hat oder sie rechtskräftig festgestellt wurde.
3. 7. Für Banküberweisungen oder Zahlungen im Wege der SEPA Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit) innerhalbvon 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir Skonto von 3%, sofern zum Zeitpunkt der Zahlung keine älteren fälligen Rechnungen noch offen sind. Maßgebend für Zahlungen ist das Datum des Eingangs bei uns. Serviceleistungen sind vom Skontoabzug ausgenommen. Jeglicher sonstiger Abzug vom Rechnungsbetrag aus dem Titel Skonto, Deckungs-, Haftrücklass oder dergleichen ist nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
3. 8. Zahlungen ohne Widmung werden immer auf die älteste Schuld angerechnet.
3. 9. Ist eine Zahlung in Raten vereinbart, gilt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung Terminverlust, wenn der Kunde mit auch nur einer Rate oder auch nur einem Ratenteil in Verzug gerät, sodass dann die gesamte noch aushaftende Restschuld sofort zur Zahlung fällig ist.
3. 10. Gehen Lampert nach Abschluss des Vertrages Informationen über schlechte Vermögensverhältnisse des Kunden zu, ist Lampert berechtigt, vertraglich vereinbarte Vorleistungen nur Zug um Zug gegen Zahlung oder Sicherstellung zu erbringen.
4. Eigentumsvorbehalt
4. 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der Kaufpreisforderung
Eigentum von Lampert.
4. 2. Der Kunde ist zur Verfügung über Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs berechtigt, nicht jedoch zu anderen Verfügungen, beispielsweise Sicherungsübereignungen und Verpfändungen. Von gerichtlichen Pfändungen der Vorbehaltsware hat der Kunde Lampert unverzüglich zu verständigen; die Kosten der in diesem Fall erforderlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Intervention hat der Kunde zu tragen.
4. 3. Der Käufer tritt hiermit seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware — einschließlich allfälliger Forderungen aus Wechseln und Schecks — mit allen Nebenrechten an Lampert ab und Lampert nimmt diese Abtretung an. Für den Fall eines gemeinsamen Weiterverkaufs mit fremder Ware zu einem Gesamtkaufpreis erfolgt die Abtretung nur in Höhe der Forderung von Lampert.
4. 4. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde alle von Lampert gewünschten Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie Sicherungsmittel herauszugeben, um zu gewährleisten, dass Lampert die abgetretenen Ansprüche einziehen kann.
4. 5. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist Lampert Zutritt sowie die tatsächliche Verfügungsgewalt zu der noch im Besitz des Kunden befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren. Den Weisungen von Lampert in Bezug auf die Vorbehaltsware hat der Kunde Folge zu leisten.
4. 6. Das Eigentumsrecht von Lampert geht auch bei Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware nicht unter. Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der von Lampert gelieferten Ware mit Fremdware steht Lampert der dadurch entstehende Miteigentumsanteil an der entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung und Verbindung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt der Kunde hiermit Lampert Miteigentum an dieser ein und wird diese unentgeltlich bis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsbetrieb für Lampert verwahren. Die Bewertung des Anteiles der von Lampert gelieferten Ware steht ausschließlich Lampert zu.
5. Versand und Verpackung
5. 1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen ab Werk (EXW, ex works Incoterms 2010) und somit auf Rechnung des Kunden. Expressversand erfolgt nur aufgrund ausdrücklichen Auftrags und immer auf Kosten des Kunden.
5. 2 Die Verpackung der Ware erfolgt branchenüblich. Kisten werden zu Selbstkostenpreisen berechnet. Die Kosten für die zum ordnungsgemäßen Versand notwendige Verpackung sind, soweit nicht anders angegeben, im Preis inbegriffen. Spezialverpackungen, sowie Waggon- und Behältermieten werden dem Kunden gesondert verrechnet. Mangels abweichender Vereinbarung wird der nach Beurteilung von Lampert kostengünstigste Transportweg gewählt.
5. 3 Zusätzliche „logistische Dienstleistungen“ wie z.B. Ausstellung oder Bearbeitung von Exportpapieren, Erfüllung von spezifischen Wünschen zur Verpackung oder Kennzeichnung sowie Lagerhaltung werden gesondert berechnet.